Sozialversicherungsrecht
Ihr Anwalt im Sozialversicherungsrecht
Zu den Tätigkeiten des Fachanwalts für Sozialrecht gehören unter anderem die Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in Verfahren der gesetzlichen
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Die Klagen müssen vor den zuständigen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erhoben werden.
Erfolg und Misserfolg in sozialrechtlichen Streitigkeiten hängen in vielen Fällen von Einschätzungen medizinischer Sachverständiger ab. Nicht selten sind negative Gutachten Ausdruck der Nähe des beauftragten Sachverständigen zu den klagenden Versicherungsträgern (z. B. Krankenkassen, Versorgungsämtern oder Rentenversicherung).
Im Verfahren ist es für Sie zunächst wichtig, Widerspruchs- und Klagefristen zu beachten, die jeweils einen Monat nach Zustellung des Bescheides ablaufen. Falls Sie jedoch die Widerspruchs- bzw. Klagefrist versäumt haben sollten, ist damit noch nicht alles verloren: Die in diesen Fällen bestehenden Möglichkeiten stelle ich Ihnen gerne im Einzelfall dar.
Anwaltskosten als Versicherter bei sozialrechtlichen Fällen
Wenn Sie als Versicherter, z. B. als Mitglied einer Krankenkasse, Widerspruch oder Klage erheben, entstehen Ihnen grundsätzlich keine Kosten für die Tätigkeit der Behörde bzw. durch die Einschaltung der Gerichte. Sie müssen insoweit jeweils nur die Anwaltskosten tragen. Dabei sollten Sie wissen, dass meistens Rechtsschutzversicherungen erst ab Klageeinlegung eintrittspflichtig sind und Kosten für einen im Antrags- oder Widerspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalt nicht übernommen werden.
Hierneben bin ich auch für Unternehmer tätig z. B. bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger, wenn diese Beitragsnachforderungen aus der Sozialversicherung geltend machen. Empfehlen möchte ich in dem Zusammenhang jedoch mich schon um Vorfeld vorbeugend im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens einzuschalten, um möglichst innerhalb der Monatsfrist nach Tätigkeitsbeginn prüfen zu lassen, ob Sozialversicherungspflicht besteht.
Selbstverständlich bearbeite ich auch Ihre Fälle gegen private Kranken-, Pflege- und Lebensversicherungen (mit Berufsunfähigkeitsversicherung), da es im Ergebnis auch hier wieder auf die Bewertung Ihres Falles in der medizinischen Begutachtung ankommt. Zuständig sind für diese Fälle die Zivilgerichte (Amts- oder Landgericht).
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